Beschreibung
Produktinformationen „ST X Gewindefahrwerk passend für Mercedes-Benz CLK Cabriolet (A209) 06/200212/2013“
Verwendungsliste:
MERCEDES-BENZ CLK Cabriolet (A209) 207, 209, 209 AMG, 209 DTM
ab 06/2002 bis 12/2013
Hinweis: Bei Einbau mit serienmäßigen Rad-/Reifenkombinationen sind evtl. Spurverbreiterungen erforderlich.
Hinweis: Nicht für Fahrzeuge mit Niveauregulierung, bzw. nur wenn die Niveauregulierung entsprechend eingestellt werden kann.
Beschreibung:
Das ST X Gewindefahrwerk bietet Ihnen eine fahrzeugspezifisch abgestimmte Lösung zur individuellen Tieferlegung Ihres Mercedes-Benz CLK Cabriolet (A209). Dank der stufenlosen Gewindeverstellung lässt sich das Fahrniveau vorne und hinten im Bereich von 35 bis 60 mm präzise an Ihre Wünsche anpassen. Die Verarbeitung in OE-Qualität und die aufwendige Verzinkung des Stahlgehäuses sorgen für hervorragenden Korrosionsschutz und lange Lebensdauer.
Basierend auf der Technologie von KW überzeugt das ST X Fahrwerk durch ein sportlich abgestimmtes Dämpfersetup, das die Wank- und Rollbewegungen reduziert und das Handling Ihres Fahrzeugs deutlich verbessert. Durch den Einsatz hochwertiger Materialien wie einer verchromten Kolbenstange und einem robusten Monoblock-Dichtungssystem bleibt die Performance auch bei intensiver Nutzung konstant.
Mit der Gewindeverstellung mittels Polyamid-Gewindefederring können Sie die Tieferlegung direkt im eingebauten Zustand veränderneinfach, sicher und präzise. So genießen Sie ein sportliches Fahrverhalten, hohe Agilität und maximale Alltagstauglichkeit.
- Stufenlose Tieferlegung im Bereich von 3560 mm an Vorder- und Hinterachse
- Sportlich-abgestimmte Dämpfercharakteristik für mehr Fahrdynamik
- Verzinkte Stahlfederbeine mit zusätzlicher Versiegelung gegen Korrosion
- Einfach einstellbare Gewindeverstellung mittels Polyamid-Federring
- Inklusive Teilegutachten (§19.3) für den geprüften Einsatz im Straßenverkehr
Lieferumfang:
- Set Vorderachse: Gewindefederbeine
- Set Hinterachse: Federn mit Höhenverstellung und Dämpfer
- Teilegutachten (§19.3)




