Beschreibung
Produktinformationen „KW Gewindefahrwerk V2 Comfort passend für Skoda Octavia III Combi (5E5, 5E6) 11/2012-10/2020“
Verwendungsliste:
Skoda Octavia III Combi (5E5, 5E6)
Baujahr: ab 11/2012 bis 10/2020
Hinweis: Bei Fahrzeugen mit elektronischer Dämpferregelung muss diese stillgelegt werden. Fahrzeugspezifische KW Stilllegungssätze finden Sie in der Zubehörtabelle.
Hinweis: Nur für Fahrzeuge mit einem Klemmdurchmesser an der VA von 50mm.
Hinweis: VA + HA höhenverstellbar (VA Gewindefederbeine, HA Federn mit Höhenverstellung + Dämpfer).
Beschreibung:
Das KW V2 Comfort Gewindefahrwerk bietet Ihnen eine ideale Lösung, wenn Sie eine spürbare Verbesserung des Fahrkomforts ohne Verzicht auf sportliches Handling wünschen. Dieses Fahrwerk wurde speziell für Vielfahrer und Familien entwickelt, die Wert auf Komfort legen und zugleich die Optik und Fahrdynamik ihres Skoda Octavia III Combi aufwerten möchten. Mit einem individuell justierbaren Verstellbereich von 10 bis 40 mm sorgt das System für eine dezente Tieferlegung und behält gleichzeitig den notwendigen Restfederweg für komfortables Fahren.
Die Zugstufendämpfung mit 16 Klicks ermöglicht es Ihnen, das Fahrverhalten präzise auf Ihren persönlichen Fahrstil und Komfortbedarf abzustimmen. Egal, ob Autobahn, Landstraße oder Stadtverkehrdas KW V2 Comfort gewährleistet spurtreues, stabiles Fahrverhalten und konstanten Komfort. Durch die innovative Edelstahltechnologie inox-line ist das Fahrwerk korrosionsbeständig und lässt sich dauerhaft leichtgängig verstellen.
Das Ergebnis: mehr Fahrkomfort, längere Lebensdauer und eine verbesserte Straßenlage, ohne die Alltagstauglichkeit Ihres Fahrzeugs zu beeinträchtigen.
- Stufenlose Tieferlegung im Bereich von 1040 mm
- Edelstahl-Technologie inox-line für maximale Haltbarkeit
- 16-fach einstellbare Zugstufendämpfung
- Perfekte Balance zwischen Komfort und Sportlichkeit
- Fahrzeugspezifische Abstimmung für optimalen Fahrspaß
Lieferumfang:
- Set VA Gewindefederbeine
- HA Federn mit Höhenverstellung und Dämpfer
- Teilegutachten (§19.3)




