Beschreibung
Produktinformationen „ST X Gewindefahrwerk passend für Opel Astra G Caravan (T98) 02/1998-07/2005“
Verwendungsliste:
OPEL ASTRA G Caravan (T98)
Baujahr: 02/1998 bis 07/2005
Tieferlegung VA: 3565 mm
Tieferlegung HA: 3555 mm
Achslast VA: 9611035 kg
Achslast HA: bis 885 kg
Hinweis: Bei Einbau mit serienmäßigen Rad-/Reifenkombinationen sind evtl. Spurverbreiterungen erforderlich.
Hinweis: HA-Dämpfer sind nicht in der Härte einstellbar. Es werden Sportstoßdämpfer mit härterer Dämpfercharakteristik geliefert.
Beschreibung:
Das ST X Gewindefahrwerk bietet präzise Performance und sportliche Tieferlegung für den Opel Astra G Caravan. Durch die stufenlose Gewindeverstellung können Sie das Fahrzeugniveau individuell anpassenvon einer dezenten Absenkung bis hin zu einer besonders sportlichen Tieferlegung. Das System basiert auf dem Know-how von KW, dem Marktführer für Hochleistungsfahrwerke, und überzeugt durch Qualität, Langlebigkeit und optimierte Fahrdynamik.
Die Einstellung erfolgt einfach über das Trapezgewinde am verzinkten Federbein, sodass die Anpassung auch im eingebauten Zustand problemlos möglich ist. Eine ausgewogene, sportliche Dämpferabstimmung reduziert Roll- und Wankbewegungen, verbessert die Fahrpräzision und sorgt für mehr Kontrolle bei schnellen Manövern. Dank hochwertigem Monoblock-Dichtungspaket und verchromter Kolbenstange wird eine lange Lebensdauer und dauerhafte Performance gewährleistet.
Durch den robusten Korrosionsschutz und die solide Verarbeitung ist das ST X Gewindefahrwerk die ideale Lösung für Fahrerinnen und Fahrer, die Wert auf sportliches Handling, Sicherheit und individuelle Optik legen.
- Stufenlose Tieferlegung für sportliches Fahrverhalten
- Verzinkte Stahl-Federbeine mit zusätzlicher Versiegelung
- Sportlich abgestimmte Zweirohr-Dämpfertechnologie
- Lange Haltbarkeit durch hochwertige Materialien
- Entwickelt auf Basis der Fahrwerkstechnologie von KW
Lieferumfang:
- 2x VA Gewindefederbeine
- 2x HA Federn mit Höhenverstellung
- 2x HA Dämpfer
- Montagematerial gemäß Teilegutachten (§19.3)




