Beschreibung
Produktinformationen „KW Gewindefahrwerk V2 Comfort passend für Audi A4 (8E) B7 Allrad 11/200401/2009“
Verwendungsliste:
AUDI A4 (8E) 8EC, QB6, B7 Allrad
Baujahr: ab 11/2004 bis 01/2009
Modellhinweis:
– Bei Variante 2 oder Variante 3 Härteverstellung auch an der VA nur im ausgebauten Zustand möglich!
– Nicht für Fahrzeuge mit Niveauregulierung / Luftfederung
– VA + HA höhenverstellbar (VA Gewindefederbeine, HA Federn mit Höhenverstellung + Dämpfer)
Beschreibung:
Das KW Gewindefahrwerk V2 Comfort bietet Ihnen als Fahrer ein Plus an Komfort, ohne auf sportliche Fahrdynamik verzichten zu müssen. Entwickelt für Vielfahrer und Familien, verbindet es eine dezente Tieferlegung im geprüften Bereich von 10 bis 40 mm mit einer optimal ausbalancierten, komfortorientierten Dämpferabstimmung. Dank der hochwertigen Edelstahltechnik „inox-line“ bleibt das Fahrwerk dauerhaft korrosionsbeständig und überzeugt durch eine lange Lebensdauer.
Besonders im Alltag sorgt die einstellbare Zugstufendämpfung für maximale IndividualisierungSie können das Fahrverhalten in 16 Klicks zwischen sportlich-straff und komfortabel-soft anpassen. Damit genießen Sie Fahrvergnügen und Stabilität auf jeder Strecke. Durch die präzise Abstimmung eignet sich dieses Fahrwerk ideal, wenn Ihnen das Serienfahrwerk zu hart erscheint, Sie aber weiterhin eine sportlich-tiefe Optik wünschen.
Die stufenlose Verstellung über das bewährte Trapezgewinde erlaubt eine flexible Anpassung der Fahrzeughöhe an Ihre optischen und fahrdynamischen Vorlieben. Dank korrosionsfreier Komponenten funktioniert das System zuverlässig über viele Jahre hinweg.
- Stufenlose Tieferlegung im Bereich von 1040 mm
- Edelstahltechnik inox-line für Langlebigkeit und Korrosionsschutz
- 16-fach einstellbare Zugstufendämpfung für individuelles Fahrverhalten
- Komfortorientierte Abstimmung bei gleichzeitig sportlichem Fahrgefühl
- Perfekte Kombination aus Alltagstauglichkeit und Fahrspaß
Lieferumfang:
- Set VA Gewindefederbeine
- HA Federn mit Höhenverstellung
- Dämpfer
- Teilegutachten (§19.3)




